ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Geltungsbereich

1.1. Diese Bedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Mountain Software GmbH. Abweichungen hiervon sind nur verbindlich, wenn diese von der Mountain Software GmbH schriftlich anerkannt wurden. Das vorstehende Erfordernis der schriftlichen Anerkennung gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn die Mountain Software GmbH in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.

1.2. Im Einzelfall getroffene, besondere Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Garantien und Beschaffungsrisiken übernimmt die Mountain Software GmbH nur bei besonderen Vereinbarungen. die schriftliche Bestätigung von der Mountain Software GmbH maßgebend. Die Textform nach § 126 b BGB (z.B. E-Mail) genügt.

Angebot

2.1. Alle Angebote von der Mountain Software GmbH gelten freibleibend und unverbindlich. Die in Katalogen und dergleichen enthaltenen Angaben sind nur dann maßgeblich, wenn es keine gesonderte Vereinbarung über die Beschaffenheit gibt.

2.2. Jeweilige, für die Ausführung eines Auftrages notwendige, von Behörden oder Dritten zu erteilende Genehmigungen sind, sofern sie nicht im alleinigen Verantwortungsbereich der Mountain Software GmbH liegen, vom Auftraggeber zu erwirken, welcher die Mountain Software GmbH diesbezüglich zu informieren und allenfalls schad- und klaglos zu halten hat. Mountain Software GmbH ist nicht verpflichtet, mit den Arbeiten zu beginnen, bevor diese Genehmigungen rechtswirksam erteilt wurden.

2.3. Auf Wunsch des Auftraggebers angefertigte Entwürfe oder Muster sind kostenpflichtig. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Mountain Software GmbH – soweit die Parteien im Einzelfall nichts Abweichendes geregelt haben – die hierfür vereinbarte – und falls keine diesbezügliche Vereinbarung getroffen wurde – die übliche Vergütung zu zahlen.

Vertragsabschluss – Kündigung von Dauerschuldverhältnissen

3.1. Die Bestellung durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot. Dieses Angebot bleibt, sofern keine kürzere Bindungsfrist angegeben ist, mindestens vier Kalenderwochen nach Zugang bei der Mountain Software GmbH gültig. Die Annahme des Angebots erfolgt durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch tatsächliche Lieferung der bestellten Ware.

3.2. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Mountain Software GmbH. Abweichungen der Auftragsbestätigung von der Bestellung, die der Kunde nicht gelten lassen will, hat er innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Erfolgt die vorstehende schriftliche Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig, so gilt die Abweichung als durch den Auftraggeber genehmigt.

3.3. orbehaltlich anderer schriftlicher Abmachungen sind periodisch zu erbringende unbefristete Druckaufträge, für die im Einzelfall keine Kündigungsfrist oder kein Endtermin vereinbart wurden, von beiden Vertragsteilen unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist jeweils zum Monatsende kündbar. Hiervon unberührt bleibt das Recht einer jeden Vertragspartei zur fristlosen Kündigung sowie die sonstigen Vertragslösungsrechte. Rechte Falls der durchschnittliche monatliche Leistungsumfang € 1000,00 netto übersteigt, sind solche Verträge unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist ausschließlich zum Kalenderhalbjahr kündbar. Bei periodischen Arbeiten, für die besondere Materialien angefertigt oder beschaffen wurden, ist eine Kündigung unzulässig, solange diese Materialien nicht aufgebraucht wurden.

Preise

4.1. Die von der Mountain Software GmbH in der Auftragsbestätigung angegebenen Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung angegebenen Lieferumfang. Über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehende, vom Auftraggeber bestellte oder genehmigte, Lieferungen oder Leistungen können von der Mountain Software GmbH gesondert in Rechnung gestellt werden.

4.2. Sofern nicht schriftlich anderes vereinbart wurde, verstehen sich die Preise in Euro, gelten die Preise ab Werk bzw. ab Lager Mountain Software GmbH ausschließlich Verpackung, Transport, Versicherung, Zoll und Mehrwertsteuer oder sonstiger gesetzlicher Abgaben. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, so verstehen sich die Preise ohne Abladen und ohne Vertragen.

4.3. Die Mountain Software GmbH ist berechtigt, die Preise an die am Tag der Lieferung geltenden Preise anzupassen, wenn die Bestellung von einem Gesamtangebot abweicht oder, wenn die für die Preisbildung maßgebenden Faktoren (z.B. Löhne, Materialpreise etc.) sich bis zum Zeitpunkt der Lieferung geändert haben. Dies wird Mountain Software GmbH dem Auftraggeber auf Verlangen nachweisen. Bei Vertragsabschluss mit Offenlassung der Preise wird der am Tag der Lieferung oder Fertigstellung geltende Preis verrechnet. Bei Vertragsabschluss mit Offenlassung der Preise wird der am Tag der Lieferung oder Fertigstellung geltende Preis verrechnet.

4.4. Die Mountain Software GmbH ist insbesondere berechtigt, Mehrkosten wegen einer im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegenden Verzögerung bei der Klärung technischer oder rechtlicher Voraussetzungen für die Lieferung oder infolge vom Besteller gewünschter Überstunden, Nacht- oder Sonntagsarbeit, in Rechnung zu stellen.

4.5. Sofern die Mountain Software GmbH einer nachträglichen Reduktion der bestellten Menge zustimmt, gelten die für die reduzierte Menge geltenden Preise gemäß jeweils gültiger offizieller Preisliste der Mountain Software GmbH. Im Falle der Stornierung eines Auftrages kommen die gesetzlichen Regelungen (insb. § 649 BGB) zur Anwendung.

Lieferung

5.1. Für die Lieferfrist und den Umfang der Lieferung ist die Auftragsbestätigung maßgebend. Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn, es sind ausdrücklich verbindliche Liefertermine und Lieferfristen zugesagt. Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte: a) Datum der Auftragsbestätigung; b) Datum der Klärung aller technischen und rechtlichen Voraussetzungen durch den Auftraggeber; c) Datum, an dem die Mountain Software GmbH die vor Ausführung von Arbeiten vereinbarte Anzahlung erhält, oder an dem ein zu erstellendes Akkreditiv eröffnet wurde.

5.2. Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, die Auswirkungen auf die Einhaltung der Lieferfrist haben können, ist gleichzeitig ein neuer Liefertermin oder eine neue Lieferfrist zu vereinbaren.

5.3. Die Lieferung erfolgt vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.

5.4. Die Mountain Software GmbH ist berechtigt, im zumutbaren Umfang Voraus- bzw. Teillieferungen durchzuführen und in Rechnung zu stellen, soweit diese mindestens 50% der vertraglich vereinbarten Liefermenge darstellen, die Restlieferung noch möglich und in einem für den Auftraggeber zumutbaren Zeitraum erbringbar ist. Sofern die Abweichung 10 Prozent von der Gesamtmenge (Gesamtauflage) nicht über- oder unterschreitet, ist der Besteller verpflichtet, diese Mehr- oder Minderlieferung zum aliquot berechneten Preis anzunehmen, sofern hierdurch keine unzumutbare Abweichung eintritt.

5.5. In Fällen höherer Gewalt, Aufruhr, Streik oder Aussperrung oder dem Unbrauchbarwerden eines großen oder wichtigen Arbeitsstückes bei der Mountain Software GmbH oder einem ihrer Lieferanten sind wir berechtigt, die Lieferfrist angemessen um die Dauer der durch die vorstehend genannten Umstände bedingten Leistungsstörungen zu verlängern, ohne in Verzug zu geraten. Unberührt bleiben die gesetzlichen Regelungen im Falle von dauerhaften Leistungsstörungen.

5.6. Wenn die Mountain Software GmbH verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die Mountain Software GmbH nicht selbst zu vertreten hat, nicht einhalten kann (insbesondere bei Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird die Mountain Software GmbH den Auftraggeber hierüber unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung unverzüglich informieren und um einvernehmliche Fristverlängerung bitten. Kommt eine für beide Parteien zumutbare Einigung nicht innerhalb von 14 Kalendertagen zu Stande und dauert die Verzögerung an, ist die Mountain Software GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wobei dem Auftraggeber eine bereits erbrachte Gegenleistung erstattet wird.

5.7. Das Aufbewahren von Rohstoffen, Halb- oder Fertigerzeugnissen erfolgt nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung und ist gesondert zu vergüten. Sollte die Absendung einer versandbereiten Waren ohne Verschulden der Mountain Software GmbH binnen 3 Monaten nach Rechnungslegung nicht erfolgt sein oder auf Wunsch des Auftraggebers verschoben werden, so gilt die Leistung als erbracht und die Mountain Software GmbH ist berechtigt, die Ware auf Kosten des Auftraggebers einzulagern. Diesbezügliche Lagerkosten werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Es gelten die Zahlungsbedingungen gemäß Ziff. 7.1. dieser Bedingungen.

5.8. Für den Fall des Lieferverzuges gilt folgendes als vereinbart: Eine nachweislich in Folge von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Mountain Software GmbH eingetretene Verzögerung berechtigt den Auftraggeber, pro vollendeter Woche der Verspätung eine Verzugsentschädigung von ½ %, insgesamt aber von maximal 5 % des Rechnungsbetrages desjenigen Teiles der betroffenen Lieferung oder Leistung zu beanspruchen, der infolge nicht rechtzeitiger Lieferung eines wesentlichen Teiles nicht benutzt werden kann, sofern dem Auftraggeber ein nachweislicher Schaden in dieser Höhe erwachsen ist. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche des Auftraggebers richten sich nach Ziffer 9 dieser Bedingungen.

Erfüllung und Gefahrenübergang

6.1. Nutzung und Gefahr gehen auf den Auftraggeber über, wenn der Liefergegenstand das Werk der Mountain Software GmbH verlässt oder im Sinne des Punktes 5.7. eingelagert wird.

6.2. Gesonderte Vereinbarungen über Güterprüfungen oder Probebetriebe berühren die Bestimmungen über Erfüllungsort und Gefahrenübergang nicht.

6.3. Soweit mit dem Auftraggeber Lieferung auf Abruf vereinbart ist, wird der vom Auftraggeber geschuldete Abruf spätestens zum vertraglich vereinbarten Endtermin fällig, und falls ein solcher Endtermin nicht vereinbart ist, spätestens ein Jahr nach Vertragsschluss, auch dann, wenn die (gesamte) von Mountain Software GmbH zu erbringende Leistung von dem Auftraggeber bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgerufen wurde. Die Mountain Software GmbH ist in diesem Fall berechtigt, die Lieferung dem Auftraggeber anzubieten und die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug ist die Mountain Software GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die vereinbarte Vergütung zu verlangen, wobei die durch den Wegfall der Leistungspflicht entstehenden Vorteile in Form von ersparten oder böswillig nicht ersparten Aufwendungen angerechnet werden.

6.4. Sämtliche für die Erfüllung des Vertrages notwendigen zusätzlichen Leistungen, welche nicht in der Auftragsbestätigung der Mountain Software GmbH vorbehalten werden, sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten zu erbringen.

6.5. Vom Auftraggeber zu beschaffendes Material, gleich welcher Art und Menge, ist frei Haus Mountain Software GmbH zu liefern. Eine darüber ausgestellte Eingangsbestätigung gilt nicht als Bestätigung der Richtigkeit oder Fehlerfreiheit der als geliefert bezeichneten Art und Menge. Bei größeren Posten hat der Auftraggeber die mit der Zählung und Qualitätsprüfung verbundenen Kosten und Lagerspesen auf Verlangen der Mountain Software GmbH prompt zu ersetzen.

6.6. Übergebene Manuskripte, Originale, Druckstücke, Druckdaten, Papiere und sonstige Waren lagern bei der Mountain Software GmbH ausschließlich auf Gefahr des Auftraggebers. Die Versicherung dieser Güter gegen welche Gefahr auch immer ist ausschließlich Sache des Auftraggebers. Die Mountain Software GmbH ist von jeder Haftung für Beschädigung oder Verlust dieser Gegenstände befreit, es sei denn, die Beschädigung oder der Verlust wurde vorsätzlich oder durch grob fahrlässiges Verhalten der Mountain Software GmbH verschuldet.

Zahlung

7.1. Sofern keine besonderen Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart wurden, ist der Rechnungsbetrag (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer sowie sonstiger Nebenkosten) binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

7.2. Bei einer Rahmenliefervereinbarung werden Teilrechnungen erstellt, wobei die entsprechenden Teilbeträge mit Erhalt der betreffenden Teilrechnung fällig sind. Dies gilt auch für Rechnungsbeträge, welche durch Nachlieferungen oder andere Vereinbarungen über die ursprüngliche Vertragssumme hinaus entstehen, unbeschadet der für die Hauptlieferung vereinbarten Zahlungsbedingungen.

7.3. Zahlungen sind durch Lastschrifteinzug oder durch bankmäßige Überweisung fristgerecht ohne jeden Abzug frei der Zahlstelle der Mountain Software GmbH in der in der Rechnung angegebenen Währung zu leisten. Als Zahlungstag gilt der Tag des Eingangs bei der Mountain Software GmbH oder unserer Zahlstelle.

7.4. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Das Gleiche gilt für die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten, die außerdem auf demselben Vertragsverhältnis beruhen müssen; bei Mängeln der Lieferung bleibt Ziff. 8.3. dieser Bedingungen unberührt.

7.5. Ist der Auftraggeber mit seiner Zahlung oder sonstigen Leistung, insbesondere im Sinne der Punkte 2.2. und 6.4., teilweise oder vollständig in Verzug, so kann die Mountain Software GmbH a) die Erfüllung ihrer Lieferverpflichtung bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlung oder sonstigen Leistung aufschieben, b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist verlangen, c) den gesamten noch offenen Kaufpreis fällig stellen (Terminverlust) und d) bei Nichteinhaltung einer angemessenen Nachfrist mit Wirkung für die Zukunft vom Vertrag zurücktreten.

7.6. Während des Verzugs ist die Mountain Software GmbH berechtigt, vom Auftraggeber Zinsen in gesetzlicher Höhe (9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz) zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.

7.7. Bis zur vollständigen Tilgung der Forderung der Mountain Software GmbH aus allen gegenseitigen Rechtsgeschäften mit dem Auftraggeber bleibt die Ware Eigentum der Mountain Software GmbH. Der Auftraggeber hat den Kennzeichnungspflichten und sonstigen Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Auftraggeber gehalten, auf das Eigentum von Mountain Software GmbH hinzuweisen und die Mountain Software GmbH unverzüglich zu verständigen.

Gewährleistung

8.1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, richtet sich die vereinbarte Beschaffenheit der Ware nach den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen und veröffentlichten Spezifikationen von Mountain Software GmbH. Geringfügige und handelsübliche Abweichungen, die den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware nicht einschränken, bleiben außer Betracht. Abweichungen unter 2 % von der jeweiligen Messgröße (Farbe, Maße, Menge etc.) gelten als geringfügige Abweichungen, sofern sie den bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht beeinträchtigen.

8.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die gelieferten Gegenstände nach den gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (§§ 377, 381 HGB) nach Eingang zu untersuchen und erkennbare Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen einer Woche detailliert schriftlich anzuzeigen. Zeigt sich später ein zunächst nicht erkennbarer Mangel, so ist dieser ebenfalls binnen einer Woche nach Feststellung schriftlich anzuzeigen. Soweit die infolge der zumutbaren Untersuchung festgestellte Mangelhaftigkeit der Ware sich anzahlmäßig im Rahmen der Geringfügigkeit bewegt, kann die Abnahme der gesamten Lieferung vom Auftraggeber nicht verweigert werden. Geringfügigkeit im vorstehenden Sinne liegt vor, wenn die festgestellten mangelhaften Werkstücke die Quote von 10% der stichprobenartig untersuchten Gegenstände nicht übersteigt, Unterlässt der Käufer die schriftliche Anzeige oder geht sie verspätet bei der Mountain Software GmbH ein, gilt die Lieferung auch in Ansehung des Mangels als genehmigt.

8.3. Für bei Gefahrenübergang vorliegende Sachmängel leistet die Mountain Software GmbH nach ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Nachlieferung. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten trägt die Mountain Software GmbH, soweit diese nicht sich dadurch erhöhen, dass die Ware auch an einem anderen Ort als die gewerbliche Niederlassung des Auftraggebers erbracht wird. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die Verbringung dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware entspricht. Die Mountain Software GmbH ist berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis zahlt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises bis zu dessen Behebung zurückzubehalten.

8.4. Der Auftraggeber hat der Mountain Software GmbH die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben oder – im Falle von Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Auftraggebers – Mountain Software GmbH den Zugang zum Betrieb des Auftraggebers zu gestatten.

8.5. Wird eine Leistung aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen und sonstigen Spezifikationen des Auftraggebers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung von Mountain Software GmbH nur auf die vereinbarungsgemäße Ausführung. Wenn der Auftraggeber den Einbau oder die Implementierung bestimmter durch Dritthersteller erzeugter und gelieferter Komponenten oder Software anweist und der Sachmangel ausschließlich oder weit überwiegend auf der Software oder den Komponenten des Dritten beruht, ist die Gewährleistungsverpflichtung der Mountain Software GmbH auf die Abtretung aller gegen den Hersteller bzw. Lieferanten dieser Komponenten bzw. Software bestehenden Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche an den Auftraggeber beschränkt. Jede darüber hinaus gehende Haftung der Mountain Software GmbH sowohl für Gewährleistung wie auch für Schadenersatz ist ausgeschlossen.

8.6. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die durch Überbeanspruchung, nachlässige oder unsachgemäße Behandlung, Veränderung und Instandsetzung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien, vom Auftraggeber oder dritter Seite beigestelltes Material, Anweisungen des Auftraggebers oder Montagearbeiten Dritter verursacht worden sind. Die Mountain Software GmbH haftet nicht für Beschädigungen durch Handlungen Dritter, atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse. Teile, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

8.4. Der Auftraggeber hat der Mountain Software GmbH die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben oder – im Falle von Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Auftraggebers – Mountain Software GmbH den Zugang zum Betrieb des Auftraggebers zu gestatten.

8.8. Korrekturabzüge sind vom Auftraggeber auf Satz und sonstige Fehler zu prüfen und Mountain Software GmbH druckreif erklärt zurückzugeben. Freigabemuster sind vom Auftraggeber einer eingehenden Prüfung zu unterziehen und deren Abnahme Mountain Software GmbH schriftlich zu bestätigen. Die Mountain Software GmbH haftet nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Durch Fernsprecher bekannt gegebene Korrekturwünsche sind nur nach gleichlautender schriftlicher Bestätigung verbindlich. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren gelten geringfügige Abweichungen vom Original nicht als Mangel. Gleiches gilt für drucktechnisch bedingte Unterschiede zwischen Probedruck und Auflagendruck.

8.9. Satzfehler werden kostenlos berichtigt. Vom Autor oder Besteller nach Ausfertigung der Auftragsbestätigung von Mountain Software GmbH gewünschte Abweichungen von der Druckvorlage werden nur dann zum Vertragsinhalt, wenn diese seitens Mountain Software GmbH schriftlich bestätigt wurden und berechtigen überdies, die dadurch verursachten Mehraufwendungen nach der aufgewendeten Arbeitszeit in Rechnung zu stellen.

8.10. Außer wenn dies nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, steht dem Auftraggeber ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, ein Recht zur Minderung des Kaufpreises, oder, wenn der Mangel erheblich ist, zum Rücktritt vom Vertrag nur dann zu, wenn er der Mountain Software GmbH zu Bewirkung der Nacherfüllung eine angemessene Frist von wenigstens vier Wochen gesetzt hat.

8.11. Schadensersatzansprüche wegen eines Sachmangels unterliegen im Übrigen den Einschränkungen gemäß Ziffer 9.

8.12. Ansprüche wegen Mängel verjähren, außer bei Vorsatz, in 12 Monaten seit Ablieferung. Für Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels gilt dies nicht, soweit sie auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen oder soweit uns grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

8.13. Die Vorschriften der § 478, 479 BGB betreffen den Rückgriff bei Verbrauchgüterkäufen bleiben unbeschadet der vorstehenden Ziffer 8.10 unberührt.

Schadenersatz

9.1. Auf Schadenersatz haften wir, außer im Falle Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, nur, wenn uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

9.2. Außer wenn uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, ist die Haftung auf den bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.

9.3. Vorgenannte Haftungseinschränkungen gelten auch für etwaige konkurrierende Ansprüche aus unerlaubter Handlung.

9.4. Schadenersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie solche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

Rücktritt und Kündigung

10.1. Die Mountain Software GmbH ist neben den übrigen, in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen besonders geregelten Rücktrittsrechten auch in den nachfolgend geregelten Fällen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt:

10.1. a) wenn die Ausführung der Lieferung, der Beginn oder die Fortsetzung der Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Nachfristsetzung weiter verzögert wird

10.1. b) nach Maßgabe der Vorschrift des § 321 BGB, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass der Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (insbesondere Einzelanfertigungen) kann die Mountain Software GmbH den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt

10.2. Unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche hat die Mountain Software GmbH im Falle des Rücktritts Anspruch auf Bezahlung der bereits erbrachten Lieferungen oder Leistungen, sowie der im Hinblick auf den Vertrag erbrachten Vorbereitungshandlungen, auch wenn der Vertrag hierdurch nur teilweise erfüllt wurde. Auch wenn keine Lieferung erfolgt ist, hat die Mountain Software GmbH Anspruch auf Ersatz der Kosten, die zu ihrer Vorbereitung getätigt wurden.

Markenaufdruck

Die Mountain Software GmbH ist zum Aufdruck eines Firmen- oder Markennamens auf die zur Ausführung gelangenden Produkte berechtigt, sofern der Auftraggeber dieser Berechtigung nicht schriftlich widersprochen hat. Sujets und Musterkarten dürfen (entwertet) von der Mountain Software GmbH zur Kundenpräsentation und zu Marketingzwecken weiterverwendet werden.

Urheberrechte und sonstige Nutzungsrechte

Die Mountain Software GmbH behält sich alle Rechte an gelieferten Software- Komponenten, Entwürfen, Angeboten, Projekten, den zugehörigen Zeichnungen, Maßbildern und Beschreibungen, sowie sämtliche Immaterialgüterrechte vor. Derartige Unterlagen, Software und andere urheberrechtlich geschützte Werte dürfen, auch wenn sie nicht von der Mountain Software GmbH stammen, vom Auftraggeber nicht in einer über den Vertragsinhalt hinausgehenden Weise genutzt werden. Sie dürfen, sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wird, insbesondere nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden und sind über unser Verlangen sofort zurückzustellen.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, Mountain Software GmbH gegenüber allen Ansprüchen, die von Dritten infolge von Vorgaben des Auftraggebers aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsschutzrechten erhoben werden, schad- und klaglos zu halten. Die Mountain Software GmbH wird dem Auftraggeber bei gerichtlicher Inanspruchnahme den Streit verkünden. Tritt der Auftraggeber dem Verfahren nicht als Streitgenosse von der Mountain Software GmbH bei, so ist die Mountain Software GmbH berechtigt, den Klageanspruch anzuerkennen. Der Auftraggeber hat die Mountain Software GmbH sämtliche zu Recht erkannten oder verglichenen Ansprüche des Klägers sowie alle Prozesskosten binnen 14 Tagen ohne Rücksicht auf die Rechtsmäßigkeit des Anspruches zu ersetzen.

Geltendes Recht und Gerichtsstand

Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem Vertrag mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Offenbach.